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Nebenkostenübersicht
und weitere Informationen I.
Kaufverträge 1.
Grunderwerbsteuer
II.
Mietverträge 1.
Vergebührung des Mietvertrages
(§ 33 TP 5 GebG) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden
Bruttomietzinses (inkl. USt), bei unbestimmter Vertragsdauer 1%
des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Für den zweiten und jeden
weiteren Bogen der Urkunde feste Gebühr von derzeit je S 120.-.
Haupt-
oder Untermietverträge über Geschäftsräume,
Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer
der Liegenschaft ist, und Untermietverträge über einzelne Wohnräume
unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den
Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des
betreffenden Gebäudes ist. Gemäß
§ 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die
Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die
Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die
Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei
der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses
nicht frei vereinbart werden darf. III.
Hypothekardarlehen 1.
Vergebührung des Darlehensvertrages (§
33 TP 8 GebG).................................................
0,8 % IV.
Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung 1.
Veräußerungs- und Spekulationsgewinn a)
Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden
Liegenschaft können - abhängig von Buchwert und Veräußerungserlös
- steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen. Zur
Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten
verminderte Veräußerungserlös den seinerzeitigen
Anschaffungskosten (zuzüglich lnstandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier Subventionen
i.S. des § 28 Abs. 6 EStG 1988 gegenüberzustellen. 3.
Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 4.
Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung 5.
Anteilige Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 6.
"Steuerfreie Rücklagen" V.
Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 4; 7 Abs. 1; 10 und
15 Maklergesetz §
6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst
Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit
dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss
durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären
oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem
vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des
Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann
einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich
auf dieses Naheverhältnis hinweist. §
7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der
Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat
keinen Anspruch auf einen Vorschuss. §
10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher
Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig. Besondere
Provisionsvereinbarungen §
15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als
Entschuldigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung,
auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen
Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder
ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass 1.
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben
nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen
dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen
des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten
Grund unterläßt; 2.
mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein
zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die
VermittIung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; 3.
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem
Auftraggeber. sondern mit einer anderen Person zustande kommt,
weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit
zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem
vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande
kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit
bekannt gegeben hat, oder 4.
das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt,
weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-,
Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. (2)
Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag
weiters für den Fall vereinbart werden, dass 1.
der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne
wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; 2.
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist oder 3.
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist. (3)
Leistungen nach Abs.1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im
Sinn des § 1336 ABGB. VI.
Hinweis auf § 30 b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die Zulässigkeit
der Doppelmaklertätigkeit §
30 b Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem
Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu
geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler ejnschreitet, und
die sämtlichen dem Verbraucher durch den Abschluss des zu
vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten,
einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der
Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges
wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6
Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der
Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig
sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu
enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der
Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen.
ErfülIt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor
Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft,
so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG. Aufgrund
des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch
ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als
Doppelmakler tätig sein. VII.
Rücktrittsrecht gemäß §§ 3 und 30 a des
Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) Ein
Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§1 KSchG)
ist und entweder
seine Vertragserklärung
oder
seine Vertragserklärung
Anmerkung:
Nimmt der Verbraucher z,B. aufgrund eines Inserates des
Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der
Verbraucher selbst angebahnt und daher – gleichgültig, wo der
Vertrag geschlossen wurde – kein Rücktrittsrecht gemäß § 3
KSchG. kann
binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung (§ 30
a KSchG) bzw. ab Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG) oder,
sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt
worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. Sie endet
jedenfalls nach einem Monat nach dem Tag der erstmaligen
Besichtigung (§ 30 a KSchG) bzw. nach Zustandekommen des
Vertrages. Eine
an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich
eines lmmobiliengeschäftes (§ 30 a KSchG) gilt auch für einen
im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
VIII.
Hinweis auf Energieausweis-Vorlage-Gesetz (137. Bundesgesetz,
ausgegeben am 3. August 2006)
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